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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Queisser Pharma GmbH & Co. KG, Flensburg (DE)
Mensch arbeitet am Laptop

§ 1 Vertragsbeziehung, Geltungsbereich dieser Verkaufsbedingungen

  1. Die Queisser Pharma Austria GmbH vermittelt Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen durch die Queisser Pharma GmbH & Co. KG, Flensburg, Deutschland. Aus allen Verträgen über die Lieferung von Waren und Erbringung von Leistungen, die durch die Queisser Pharma Austria GmbH geschlossen werden, wird aus-schließlich die Queisser Pharma GmbH & Co. KG, Flensburg, Deutschland, berechtigt und verpflichtet. Vertragspartnerin des Kunden ist die Queisser Pharma GmbH & Co. KG, Flensburg, Deutschland. Die Queisser Pharma Austria GmbH wird lediglich als Vermittlerin tätig. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und der Queisser Pharma Austria GmbH kommt nicht zustande.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Art. 19 des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt insoweit nicht.
  3. Soweit unsere Verkaufsbedingungen Ansprüche, Rechte und Forderungen regeln, sind konkurrierende deliktische Ansprüche ausgeschlossen.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.
  5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware geliefert wird.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

§ 3 Beachtung des Arzneimittelgesetzes und weiterer Gesetze

  1. Unsere Produkte dürfen nur durch berechtigte Händler abgegeben werden (§ 57 AMG).
  2. Apothekenpflichtige Arzneimittel und apothekenexklusive Produkte dürfen nur in Apotheken abgegeben werden. Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in Apotheken, Drogerien sowie im Einzelhandel verkauft werden, wenn deren Abgabe gemäß § 59 Abs. 3 AMG zulässig ist. Der Versand (Fernabsatz) von Arzneimitteln darf nur unter Einhaltung der Vorgaben des § 59a AMG erfolgen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber, die in Absatz 2 genannten Vorschriften sowie alle weiteren für die vertriebenen Produkte einschlägigen Vorschriften des Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Lebensmittelrechts einzuhalten.

§ 4 Preise, Preiserhöhung, Zahlung, Beschränkung der Aufrechnung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise (incl. Lizenzgebühr ARA - Lizenznummer 93336) ab Werk Flensburg, Deutschland - FCA unser Werk (INCOTERMS 2020). Bei direkter Belieferung eines Verkaufsgeschäfts (mit Warenabgabe an den Endkunden) beträgt der Mindestauftragswert 250,- €. Bei Belieferung eines Lagerstandortes (ohne direkte Warenabgabe an den Endkunden) beträgt der Mindestauftragswert 1.500,- €. Bei Unterschreitung des Mindestauftragswertes berechnen wir Versandkosten in Höhe von 7,- €. Sofern Lieferung frei Haus vereinbart ist, entfallen die Versandkosten. § 429 ABGB bleibt unberührt.
  2. Sofern Vertragsgegenstand die wiederholte Belieferung mit Waren für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten ab Vertragsabschluss ist, sind wir berechtigt, für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen, die zum Zeitpunkt der vorgesehenen Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich vereinbarter Preiskonditionen) zugrunde zu legen. Erhöht sich dadurch der gesamte Endpreis der Bestellung um mehr als 5 %, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und von der Bestellung, die zu dem erhöhten Preis auszuführen wäre, zurücktreten.
  3. Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Diese Frist gilt auch, wenn der Kunde noch keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Die Anwendung des Art. 58 Abs. 3 CISG ist ausgeschlossen.
  5. Bei Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum vergüten wir 1 % Skonto oder bei SEPA-Lastschrifteneinzug 2 % Sofortskonto. Wir werden im Falle von SEPA-Lastschriften den einzuziehenden Betrag, den Belastungstermin, unsere Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz auf unseren Rechnungen spätestens einen Tag vor dem Belastungstermin ankündigen.
  6. Die Aufrechnung darf der Kunde nur mit Ansprüchen erklären, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie unsere Ansprüche, gegen die aufgerechnet wird.

§ 5 Lieferzeit, Teillieferungen, beschränkte Verzugshaftung

  1. Liefertermine oder –fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Wir sind berechtigt, Lieferungen vorzeitig auszuführen, wenn das dem Kunden spätestens 24 Stunden vor der Anlieferung angekündigt wurde. Art. 52 Abs. 1 CISG findet keine Anwendung.
  2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, das ist für den Kunden nicht zumutbar.
  3. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für bei uns bestellte Waren und sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühung um Bezug vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung einer für von uns zu liefernde Ware vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn wir uns bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befinden. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt.
  5. Wir werden den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.
  6. Sind Teillieferungen erbracht, gelten die Regelungen der Absätze 3 bis 5 nur hinsichtlich der noch nicht erbrachen Lieferung.
  7. Für Verzögerungsschäden haften wir nicht, wenn uns kein Verschulden an den die Verzögerung auslösenden Umständen trifft. Die Verzögerung der Lieferung allein bildet keine Vertragsverletzung im Sinne des Art. 45 CISG. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz wegen Lieferverzögerungen schulden wir nicht.
  8. Der Kunde hat Abstellmöglichkeiten bereitzustellen, die jederzeit gewährleisten, dass kein Unbefugter Zugriff auf die von uns gelieferten Produkte hat und die Qualität der Produkte nicht beeinträchtigt wird.

§ 6 Ansprüche wegen Mängeln

  1. Die Beschaffenheit gelieferter Sachen gilt nur als vereinbart, wenn die Vereinbarung ausdrücklich erfolgt ist. Die bloße Kenntnis von einem Verwendungszweck genügt nicht. Kauft der Kunde unsere Produkte aufgrund von öffentlichen Äußerungen unsererseits, muss er uns dies bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen, widrigenfalls er sich auf diese öffentlichen Äußerungen nicht berufen kann. Die Anwendung des Art. 35 Abs. 2 b) CISG ist ausgeschlossen.
  2. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder auf Schadensersatz zu.
  3. Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels stehen dem Kunden abweichend von Art. 45 Abs. 1 CISG nur zu, wenn uns ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Mangels die Vertragsaufhebung, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Art. 45 Abs. 2 CISG gilt nicht.
  5. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  6. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an von uns gelieferten Sachen verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährung von Rückgriffsansprüchen gem. § 933b ABGB bleibt davon unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt, Drittzugriffe

  1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Sachschäden, Feuer und Diebstahl zu versichern und unentgeltlich zu verwahren. Beschädigungen oder die Vernichtung von Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des Besitzes an der Ware sowie einen Wechsel des Aufbewahrungsorts der Ware. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nicht aber dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. Der Erlös ist abzüglich der Kosten der Verwertung auf die Forderung gegen den Kunden anzurechnen.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung von uns gelieferter Ware berechtigt. Seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer tritt er mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Ist bei Weiterveräußerung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen kein Einzelpreis vereinbart worden, tritt der Kunde uns mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem Kaufpreis der Vorbehaltsware entspricht. Der Kunde bleibt berechtigt, an uns ab-getretene Forderungen einzuziehen. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nachkommt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anforderung die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 37 EO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 37 EO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

§ 8 Schutzrechte, räumlich begrenzte Gewährleistung, Rechtsverletzungen

  1. Gewerbliche Schutzrechte, Urheber- und Nutzungsrechte, die sich aus der Leistungserbringung durch uns ergeben, stehen ausschließlich uns zu.
  2. Wir gewährleisten die Freiheit von uns gelieferter Ware von Schutzrechten Dritter nur für das Gebiet der Republik Österreich. Das Bestehen von Rechten Dritter an von uns gelieferter Ware aufgrund von Schutzrechten, die in der Republik Österreich keine Geltung haben, bildet keinen Mangel der von uns gelieferten Ware.
  3. Wird gegenüber dem Kunden von einem Dritten die Behauptung erhoben, von uns gelieferte Ware oder eine von uns erbrachte Leistung greife in ein Schutzrecht des Dritten ein, ist der Kunde verpflichtet, uns davon unverzüglich zu unterrichten. Wir sind berechtigt, je-doch nicht verpflichtet, die Behandlung solcher Ansprüche zu übernehmen.

§ 9 Weitere Haftungsbeschränkungen

  1. Soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den allgemeinen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
  2. Unsere Haftung für Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsschäden ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass trotz nachweislich rechtzeitiger Bestellung und trotz nachweislicher Bemühung um rechtzeitigen Bezug eine für unsere Leistung erforderliche Ware oder sonstige Vorleistung nicht rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten ist.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Kunden stattdessen an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Republik Österreich.

Wien, 01. März 2024