Das Mutterschutzgesetz (MuSCHG) „passt auf“ – es dient der schwangeren Frau und ihrem ungeborenen Kind um sie vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Das Gesetz bezieht sich unter anderem auf den Kündigungsschutz und die Arbeitszeiten. Ebenso spielt das Arbeitsumfeld eine große Rolle. Darüber hinaus gibt es zusätzlich finanzielle Sicherheiten. Dank der Regelungen im Mutterschutzgesetz ist zusätzlich Ihr Einkommen abgesichert und zwar während der Zeit, in der eine Beschäftigung laut MuSCHG verboten ist. Auch nach der Geburt verlässt Sie das Regelwerk nicht. Es legt den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit fest und hilft stillenden Müttern (die zurück am Arbeitsplatz sind).
Mutterschutz: Was ist das?
Hinter dem Begriff Mutterschutz verbirgt sich der Zeitraum sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeitspanne darf die werdende Mutter beziehungsweise die frischgebackene Mama nicht arbeiten. Vor der Geburt darf dieses Beschäftigungsverbot auf eigenen Wunsch widerrufen werden. Eine Weiterarbeit ist dann erlaubt. Nach der Geburt ist das ein No-Go: Während der Mutterschutzfrist nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Im Falle von Frühchen verlängert sich die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen nach der Geburt. Das Gleiche gilt bei einer Mehrlingsgeburt. Die Mutterschutzfrist steigt ebenfalls von acht Wochen auf zwölf Wochen nach der Geburt von Zwillingen.
Arbeitgeber haben die Verpflichtung sich an die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes zu halten. Neben diesen Regeln für Arbeitgeber gibt es auch ein paar Verpflichtungen, die Sie als Schwangere einhalten müssen. Priorität hat jedoch in erster Linie die werdende Mutter und ihr Baby. Der Mutterschutz ist zur Unterstützung und Verbesserung gedacht. Die Arbeitswelt soll durch ihn familienfreundlicher gestaltet werden.
Ziele und Kernaufgaben des Mutterschutzes – Minimierung von Risiken
Als werdende Mama handhaben Sie mitunter schon die ein oder andere Mehrbelastung. Der gesetzliche Mutterschutz wurde ins Leben gerufen damit Ihnen zumindest durch Ihre berufliche Seite kein weiterer Druck entsteht. Schließlich sollten Sie Ihre Schwangerschaft möglichst gesund und damit auch stressfrei genießen. Eine Gefährdung am Arbeitsplatz ist für schwangere Frauen ein ernstzunehmendes gesundheitliches Risiko. Um das zu minimieren, fördert der Gesetzgeber den Schutz für die (werdende) Mutter und ihr Kind. Man kann das Mutterschutzgesetz als ganzheitliches „Paket“ betrachten. Hier noch einmal die wichtigsten Aspekte:
- Gesundheit der Schwangeren im Arbeitsverhältnis
- Schutz vor Überforderung am Arbeitsplatz
- Arbeitsplatzsicherheit
- Kündigungsschutz
- Beschäftigungsverbote
- Schutz vor finanziellen Einbußen
- Absicherung stillender Mütter
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz (MuSCHG)?
Insofern Sie in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, obliegen Sie dem Mutterschutzgesetz. Es ist für den Gesetzgeber dabei unerheblich, ob Sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen oder als Teilzeitkraft angestellt sind. In beiden Fällen muss Ihr Arbeitgeber das MuSCHG befolgen. Dies gilt auch für Auszubildende (mit Vertrag), Heimarbeiterinnen oder Hausangestellte sowie Studentinnen. Übrigens greift das Gesetz auch für werdende Mütter in einem sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis. Ihr Familienstand und Ihre Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle. Entscheidend ist: Ihr Arbeitsverhältnis besteht in Deutschland beziehungsweise Sie haben Ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik.
Kurz zusammengefasst gilt das Mutterschutzgesetz für:
- Schwangere Arbeitnehmerinnen und stillende Mütter in einem festen Arbeitsverhältnis
- Vollzeit
- Teilzeit
- Auszubildende
- Heimarbeiterinnen
- Hausangestellte
- Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst
- Beschäftigte im sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnis (Minijobber)
- Studentinnen
Für wen gilt der Mutterschutz nicht?
Sollten Sie als Selbstständige oder Freiberuflerin arbeiten, kommt kein Arbeitgeber für Sie den Verpflichtungen des Mutterschutzgesetzes nach, wenn Sie schwanger sind. Schließlich sind Sie ja in der Regel Ihr eigener Boss. Das Gesetz greift auch nicht bei Hausfrauen. Sollten Sie sich in der Beamtenlaufbahn befinden, gelten wiederum besondere Regelungen, die im Beamtenrecht definiert sind. Auch für Geschäftsführerinnen gelten spezielle Regeln. Für Soldatinnen gilt während der Schwangerschaft und Stillzeit die entsprechende Mutterschutzverordnung.
Kurz zusammengefasst gilt das Mutterschutzgesetz (MuSCHG) NICHT für:
- Selbstständige
- Freiberuflerinnen
- Hausfrauen
- Beamtinnen
- Soldatinnen
- Adoptivmütter
- Geschäftsführerinnen (nur in bestimmten Fällen)
Wann soll der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden?
Der Nachwuchs klopft an: Ihr Arbeitgeber kann selbstverständlich erst nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes handeln, wenn er über Ihre Schwangerschaft informiert ist. Ab diesem Moment muss er dem Gewerbeaufsichtsamt eine Mitteilung machen und die im Gesetz verankerten Schutzvorschriften für Schwangere am Arbeitsplatz einhalten. Gleichzeitig gilt für Sie der Kündigungsschutz. Eine Bescheinigung zur Bestätigung Ihrer Schwangerschaft – zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber – stellt üblicherweise der behandelnde Frauenarzt oder die behandelnde Hebamme aus. Insofern Ihr Arbeitgeber ein solches Attest wünscht, müssen Sie es ihm vorlegen. Allerdings muss er im Gegenzug die Kosten dafür übernehmen.
Je mehr (gesundheitliche) Risiken mit Ihrem Arbeitsplatz einhergehen, desto besser ist eine frühzeitige Information des Arbeitgebers. In anderen Fällen warten schwangere Frauen einige Zeit ab, zum Beispiel bis die Schwangerschaft als „stabil“ gilt. Diese Abwägung ist ganz Ihnen überlassen. Einen fest vorgeschriebenen Zeitpunkt gibt es nicht. Fakt ist: Für Sie gilt das Mutterschutzgesetz sobald Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert haben.
Sonderfall befristeter Arbeitsvertrag
Solange das zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnis besteht, dürfen auch befristet angestellte (schwangere) Arbeitnehmerinnen die Vorzüge des Mutterschutzes beanspruchen. In diesem Fall erfolgt keine grundsätzliche (!) Unterscheidung zwischen einem unbefristeten und befristeten Arbeitsvertrag. Eine Schwangerschaft ist kein Grund um im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis dieses nicht in eine Weiterbeschäftigung oder unbefristeten Vertrag umzuwandeln. Wird zum Beispiel bei anderen Kollegen das gleichliegende befristete Arbeitsverhältnis verlängert, jedoch bei der werdenden Mutter nicht, kann das eine unzulässige Diskriminierung darstellen. Grundsätzlich ändert eine Schwangerschaft jedoch nichts an der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages.
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Eine Besonderheit im Mutterschutz ist der Kündigungsschutz. Es soll der Schwangeren noch mehr Sicherheit an die Hand geben. Bereits ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis (nach derzeitigem Stand) vier Monate nach der Entbindung genießen Sie Kündigungsschutz. Achtung: Dieses besondere Recht und Schwangeren-Privileg können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Ihre Chefin oder der Chef von Ihrem „anderen Umstand“ weiß. Kommt die Kündigung und Sie sind schwanger, aber der Arbeitgeber ist darüber noch nicht in Kenntnis gesetzt, haben Sie die Option eines rückwirkenden Kündigungsschutzes. Als schwangere Arbeitnehmerin sind Sie so gut wie unkündbar. Doch es gibt meistens keine Regel ohne Ausnahme. Steht der Betrieb vor der Schließung oder ist er nachweislich in seiner Existenz bedroht, kann unter Umständen auch einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt werden. Entstandene Fehlzeiten, die auf Grund der Schwangerschaft entstanden sind (Krankschreibungen), stellen im Allgemeinen keinen Kündigungsgrund dar. Zudem muss Ihr Arbeitgeber Sie für Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft auch während der Arbeitszeit freistellen.
Schutz am Arbeitsplatz in der Schwangerschaft
Der Schutz von Mutter und ungeborenem Kind steht im Mittelpunkt und wirkt sich auf mögliche Arbeitsverbote aus. Verboten sind beispielsweise schwere körperliche Arbeiten. Auch der Umgang mit schädlichen Stoffen gehört dazu. Nach dem dritten Monat sind Jobs in oder auf Fahrzeugen nicht mehr erlaubt. Das betrifft dann Pilotinnen, Flugbegleiterinnen, Busfahrerinnen, U-Bahn-Fahrerinnen oder Frauen in ähnlichen Berufsfeldern. Hier besteht der Anspruch sich in den Innendienst versetzen zu lassen. Ab dem sechsten Monat sind Tätigkeiten nicht mehr erlaubt, bei denen man vier Stunden am selben Platz steht.
Werdende Mütter können während der Arbeitszeit besondere Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen. Dafür muss der Arbeitgeber laut Mutterschutzgesetz Sorge tragen. Zu diesen Maßnahmen zählen:
Ruhige Rückzugsorte
Für Schwangere oder stillende Mütter muss es am Arbeitsplatz einen geeigneten Ort geben, damit sie sich gegebenenfalls hinlegen oder in Ruhe ihr Kind versorgen können.
Bitte schonen!
Der Arbeitsablauf sollte ohne Stress und mit den nötigen Pausen organisiert sein. Haltungen in einer dauerhaften Position sind zu vermeiden und sollten durch mehr Flexibilität abgelöst werden.
Keine Gesundheitsrisiken für Schwangere
Mögliche Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz sind von Schwangeren abzuwenden. Das heißt, werdende Mamas dürfen im Beruf weder schwer heben noch andere körperlich anstrengende Tätigkeiten verüben. Das gilt zum Schutz der (zukünftigen) Mutter und ihrem ungeborenen Kind. Außerdem müssen sie vor gesundheitsschädlichen Stoffen, großer Hitze, Strahlen, Gasen, Kälte, Nässe und auch Lärm geschützt werden.
Beschäftigungsverbote
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert haben, ist er verpflichtet, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. So haben Sie die Möglichkeit, sich auf Ihre Rechte am Arbeitsplatz – die sich im Zusammenhang mit dem Mutterschutz ergeben – jederzeit berufen zu können. Sollte Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Regeln nicht beachten oder gibt es andere Unstimmigkeiten, können Sie sich vertrauensvoll an die zuständige Behörde wenden.
Laut Mutterschutzgesetz (MuSCHG) gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, denen Sie in der Schwangerschaft nicht mehr nachkommen dürfen. Einige Berufsfelder und Arbeitsbereiche unterliegen Ausnahmen der bestehenden Regelung. Betroffen ist zum Beispiel das Hotel- und Gaststättengewerbe. Man unterteilt übrigens in generelle Beschäftigungsverbote und individuelle Beschäftigungsverbote.
Was fällt unter ein generelles Beschäftigungsverbot?
- Akkord- und Fließbandarbeit
- Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), Mehrarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- Täglich mehr als 4 Stunden stehend arbeiten (ab dem 6. Monat)
- Bedienung von Maschinen mit dem Fuß
- Berufe mit erhöhtem Risiko einer Berufskrankheit
- Berufe mit hoher Unfallgefahr